Info zu den Schulmitwirkungsgremien und den Testbescheinigungen für Schülerinnen und Schüler

Die Schulmitwirkungsgremien können grundsätzlich uneingeschränkt tagen. Selbstverständlich gelten hier ebenfalls die besonderen Hygieneregeln. So ist der Zutritt zum Schulgebäude nur für immunisierte, also für geimpfte und genesene oder getestete Personen gestattet (§ 3 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung). Für die Schulmitwirkungsgremien ist eine Erleichterung bei der Maskenpflicht vorgesehen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Coronabetreuungsverordnung), wenn nur immunisierte Personen zusammenkommen oder der Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt wird (vgl. § 3 Absatz 2 Coronaschutzverordnung). 

Ab heute, Freitag 20.08.2021, brauchen Schülerinnen und Schüler keinen Testnachweis mehr, da sie der Schulpflicht unterliegen und damit die Testannahme gilt. 

Der Schülerausweis muss ab 15 Jahren mitgeführt werden. Bei allen jüngeren Schülerinnen und Schülern besteht ohnehin eine Schulpflicht und daher gilt auch die Testannahme. Auch wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Erkrankung nicht an einer Testung teilgenommen haben, gilt für diese das Schülertestprivileg. Das Gesundheitsministerium appelliert aber an die Vernunft und Verantwortung der Eltern, in einem solchen Fall einen Schnell- oder Selbsttest vor einer Teilnahme an 3G-Veranstaltungen durchzuführen.

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